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Online lesen statt Zeitungsabo – was bei der Kündigung zu beachten ist

Wer keine Ausgabe mehr von seiner Lieblingszeitschrift verpassen möchte, der kann sich für ein Abo entscheiden. Einerseits wird die Zeitung pünktlich in den Briefkasten geworfen, andererseits gibt es immer wieder interessante und auch attraktive Angebote für Neukunden. Zudem dürfen sich Abonnenten auch über einen Preisvorteil freuen – in der Regel sind die Zeitschriften, sofern ein Abo bezogen wird, nämlich günstiger. Entscheidet man sich dann für ein Zeitungsabo, so schließt man einen Vertrag mit einer im Vorfeld definierten Vertragslaufzeit ab. In der Regel liegt die Mindestvertragslaufzeit bei einem Jahr; wer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, darf sich zudem über eine automatische Vertragsverlängerung „freuen“. Wer sein Abo also kündigen möchte, der muss somit einerseits auf die Mindestvertragslaufzeit achten, andererseits auch die Kündigungsfrist berücksichtigen. In fast allen Fällen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Wer die Kündigungsfrist nicht verpassen möchte, sollte sich daher eine Notiz im Kalender machen oder die Kündigung schon wenige Wochen nach dem Vertragsabschluss übermitteln. Somit endet das Abo nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch.

Kündigungsfrist beachten!

Hat sich der Kunde für ein Abo mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr entschieden und der Vertrag beginnt mit 1. August, so endet die Laufzeit zum 31. Juli des Folgejahres. Beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, so ist der Vertrag daher drei Monate vor Ablauf des Vertragsendes zu kündigen – das wäre somit der 30. April. Verstreicht die Kündigungsfrist, so kommt es zur automatischen Verlängerung des Vertrages. Jedoch heißt das nicht, dass die Kündigung erst mit 30. April beim Unternehmen eintreffen darf – das Abo kann auch schon wenige Wochen nach dem Vertragsabschluss gekündigt werden. So kann man sicher sein, dass die Kündigungsfrist nicht vergessen wird. Hat der Abonnent im Zuge des Abos einen günstigeren Preis angeboten bekommen und die Kündigungsfrist verpasst, so ist der Preis, der mitunter im Zuge eines Willkommensangebot gewährt wurde, nach der automatischen Verlängerung jedoch nicht mehr gültig – in der Regel gelten dann die normalen Konditionen.

Die Kündigung kann auch per E-Mail übermittelt werden

Wer sein Zeitungsabo kündigen möchte, der wird relativ schnell bemerken, dass es sich um einen unkomplizierten Vorgang handelt – die einzige Herausforderung stellt nur die Kündigungsfrist dar, die gerne vergessen wird. Ein formloses Schreiben genügt. Wichtig ist nur, dass mit dem Schreiben unmittelbar klar gemacht wird, dass das Abo beendet werden soll. In dem Schreiben kann auch das jeweilige Datum angeführt werden, zu dem das Abo gekündigt werden soll. Mitunter genügt der Hinweis „zum frühesten Zeitpunkt“. Zudem muss der Kunde auch keinen Kündigungsgrund angeben. Zu beachten ist jedoch, dass in dem Kündigungsschreiben alle wesentlichen Daten angegeben werden müssen – so etwa der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Kunden. Zudem sollte auch die Vertragsnummer angeführt werden. Von Vorteil ist auch der Umstand, dass eine Kündigung nicht mehr per Brief übermittelt werden muss – seit dem 1. Oktober 2016 können nämlich Verträge, die online abgeschlossen wurden, auch online gekündigt werden. Die eigenhändige Unterschrift, die bislang immer von Seiten der Unternehmen als notwendig erachtet wurde, ist nicht mehr Pflicht, sodass auch Kündigungen rechtswirksam werden, sofern man sie per E-Mail, Chatnachricht oder SMS übermittelt. Jedoch sollte der Kunde beweisen können, dass die Kündigung rechtzeitig übermittelt wurde – so kann er etwa eine Lesebestätigung anfordern oder einen Screenshot der E-Mail machen bzw. die E-Mail im Postausgang aufheben oder ausdrucken, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass das Datum gut sichtbar ist.

 

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