Input your search keywords and press Enter.

Lohnvorschuss – Verbuchung und Anspruch

Besonders in der Vorweihnachtszeit oder wenn Arbeitnehmer ein Haus bauen und mehrere Handwerker bezahlen müssen, entsteht kurzfristig ein hoher Kapitalbedarf. Wenn sie zur Aufbringung dieses Kapitals keinen Bankkredit aufnehmen möchten, können sie alternativ ihren Arbeitgeber um einen Gehaltsvorschuss bitten. Ein gesetzlicher Anspruch für einen Gehaltsvorschuss besteht jedoch nicht.

Ein Gehaltsvorschuss muss vom Arbeitgeber eindeutig gekennzeichnet sein

Die Fälligkeit der Gehaltszahlung ist in § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Möchte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um einen Gehaltsvorschuss bitten, muss er diesen beim Arbeitgeber beantragen. Dem Arbeitgeber steht es frei, ob er dem Wunsch des Arbeitnehmers nachkommt und einen Teil seines Gehalts frühzeitig auszahlt oder ob er dem Wunsch des Arbeitnehmers nicht entspricht. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür seinem Arbeitnehmer einen Gehaltsvorschuss zu gewähren, muss er diesen kenntlich machen, damit dieser später vom Finanzamt interpretiert werden kann. Anderenfalls könnte sonst der Verdacht entstehen, dass es sich bei der Auszahlung um eine Bonuszahlung oder eine sonstige Gefälligkeit des Arbeitgebers handelt.

Steuerliche Handhabung von Lohnvorschüssen

Nach dem Zuflussprinzip hat der Arbeitgeber grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten. Darunter fallen zunächst einmal auch Lohnvorschüsse und Abschlagszahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden. Ausnahmen vom Zuflussprinzip liegen vor, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen nicht übersteigt und die endgültige Lohnabrechnung spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem Lohnabrechnungszeitraums durchgeführt wird. In diesem Fall unterliegt die Vorschusszahlung nicht dem Lohnsteuerabzug, diese wird erst zum Zeitpunkt der Auszahlung des Restgehalts fällig.

Abgrenzung zur Abschlagszahlung und zum Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitgeberdarlehen unterscheidet sich beispielsweise von einem Lohnvorschuss, da etwaige Zinsvorteile zu besteuern sind, sofern eine Restforderung von über 2600 Euro besteht. Ein Lohnvorschuss unterscheidet sich von einer Abschlagszahlung dadurch, dass der Lohnvorschuss bei Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer noch nicht verdient wurde. Eine Abschlagszahlung liegt hingegen vor, wenn die Arbeitsvergütung bereits verdient, jedoch noch nicht abgerechnet wurde.

Verbuchung des Lohnvorschusses

Im Rechnungswesen wird der Lohnvorschuss als sonstige Forderung verbucht, da die Leistung für den ausbezahlten Lohn ja noch nicht oder nur zum Teil vom Mitarbeiter erbracht wurde. Im Falle eines Lohnvorschusses in Höhe von 300 Euro lautet der Gehaltsvorschuss dann „Sonstige Forderungen an Bank/Kasse 300 Euro“. Beträgt das Nettogehalt des Mitarbeiters 2000 Euro, werden die restlichen 1700 Euro bei Fälligkeit an den Mitarbeiter ausbezahlt. In diesem Zug führt der Arbeitgeber dann auch die Lohnsteuer und die Sozialleistungen ab. Im angegebenen Beispiel erhält der Mitarbeiter eine Auszahlung von 1700 Euro zum gewöhnlichen Auszahlungszeitpunkt, womit er seine laufenden Kosten wie Miete und Lebensunterhalt decken kann. Umstritten ist, ob der Arbeitgeber bei der Verrechnung des Vorschusses mit dem Restgehalt wenigstens einen Grundbetrag ausbezahlen muss (im Sinne des § 850 d ZPO), damit der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten decken kann. Wurde dem Arbeitnehmer ein Gehaltsvorschuss gewährt, der sein Gehalt übersteigt, muss er dem Arbeitgeber die Differenz bei Fälligkeit zurückerstatten.

Streitfall

Im Streitfall ist es wichtig, dass aus den Unterlagen die Verbuchung als Lohnvorschuss eindeutig hervorgeht. Beide Parteien müssen sich bei Übereinkunft im Klaren sein, dass es sich bei der Zahlung um einen Lohnvorschuss handelt und dieser mit der später erfolgenden Lohnzahlung verrechnet wird. Im Zweifel muss dies der Arbeitgeber nachweisen.

Fazit

Ein Lohnvorschuss ist eine gute Alternative für Mitarbeiter an Liquidität zu gelangen, wenn sie kurzfristig aufgrund von höheren Ausgaben einen gesteigerten Finanzbedarf haben. Der Arbeitgeber muss jedoch zustimmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Alternativ müssten sie bei einem Finanzinstitut einen Kredit aufnehmen, wofür Zinszahlungen anfallen würden.